Förderverein Hospiz Landkreis und Stadt Karlsruhe e. V.
(im Folgenden: Förderverein)
Präambel
Ziel des Fördervereins ist, die Förderung der Verbreitung der Hospizidee in der Gesellschaft. Möglichst viele Menschen sollen mit den Grundvorstellungen und Zielen der Hospizbewegung bekannt werden, damit Sterben und Tod wieder in die Familien, den Freundeskreis oder die Nachbarschaft einbezogen werden kann.
Der Förderverein will insbesondere den „Hospizdienst Ettlingen″ in seiner Arbeit ideell und materiell unterstützen, um diesem möglichst günstige Rahmenbedingungen für die Erfüllung seiner Aufgaben zu schaffen.
Ziel ist, Menschen ein Leben bis zum Tod in Würde zu ermöglichen. Für die Begleitung von schwer-kranken, sterbenden und trauernden Menschen sollen zu diesem Dienst motivierte und engagierte Menschen gewonnen und umfassend aus- und fortgebildet werden.
Der Förderverein macht sich zur Aufgabe, eine stationäre Einrichtung als „Herberge″ für schwerkranke oder sterbende Menschen zu unterstützen, die wegen der Schwere ihrer Erkrankung oder persönlicher Umstände nicht in ihrer gewohnten Umgebung begleitet und gepflegt werden können.
Das Hospiz wurde am 01.03.2006 in Ettlingen, Pforzheimer Str. 33, eröffnet. Es bekam den Namen „Arista″ (lat. Ähre, Ernte). Es wurde 2015 erweitert zu dem „Hospiz- und Palliativzentrum „Arista“ für die Stadt und den Landkreis Karlsruhe“ in dem die stationäre und ambulante Hospizarbeit für die Region koordiniert wird um den individuellen Bedürfnissen schwerkranker und sterbender Menschen und deren Angehörigen entsprechen zu können.
Der Förderverein ist zur Erreichung dieser Ziele auf Beiträge von Mitgliedern, Gelder von Sponsoren und Spendern, öffentlichen Institutionen und Stiftungen angewiesen.
§ 1 Name, Sitz, Zusammensetzung
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Hospiz Landkreis und Stadt Karlsruhe e. V.″
(2) Er hat seinen Sitz in Ettlingen.
(3) Der Verein wurde am 09.03.2000 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen unter der Nummer VR 762 eingetragen. Mit dem Übergang der Zuständigkeit ist der Förderverein seit dem 08.12.2014 in das Vereinsregister beim Amtgericht Mann-heim unter der Nummer VR 360762 eingetragen.
(4) Der Förderverein ist auf Grund der Zielsetzung, seiner Mitglieder und der Menschen, in deren Interesse er Engagement und Arbeit der Mitglieder sowie alle zur Verfügung stehenden ideellen und materiellen Mittel einsetzt, überkonfessionell und überparteilich.
§ 2 Zweck – Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des „Hospizdienstes Ettlingen″.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (Zuwendungen, letztwillige Verfügungen u. a.).
Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke″ der Abgabenordnung.
Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in der Präambel der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung „Hospizdienst Ettlingen″ verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sollten Mittel erwirtschaftet werden, die nicht innerhalb von zwei Jahren für die Unterstützung hospizlicher Einrichtungen und Aktivitäten Verwendung finden, können diese der Hospiz-Stiftung für den Landkreis und die Stadt Karlsruhe, Unterstiftung Arista, zugeführt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des Fördervereins können alle volljährigen natürlichen oder juristischen Personen (Vereine, Organisationen, Firmen) werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen. Ehepaare können sowohl als Einzelpersonen Mitglieder werden, wie auch als eine Gemeinschaft. In diesem Falle verfügt diese über eine Stimme.
Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme, ausgenommen bei Beschlussfassungen im Sinne § 34 BGB, d. h. ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand muss den Beitritt eines neuen Mitgliedes bestätigen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Mitgliedschaft – ohne Angabe der Gründe – abgelehnt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
- a) mit dem Tode eines Mitglieds
- b) durch das Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
- c) durch den Austritt aus dem Förderverein. Der Austritt kann nur schriftlich und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
(4) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann binnen 14 Tagen Widerspruch erheben. Die Mitgliederver-sammlung entscheidet über den Beschluss.
(5) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag zur Erfüllung seiner Ziele. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann bei Bedürftigkeit teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des „Fördervereins Hospiz Landkreis und Stadt Karlsruhe e. V. ″ sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme und Stellungnahme zum Jahresbericht des Vorstandes,
- Entgegennahme und Stellungnahme zum Kassenbericht des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das jeweilige Geschäftsjahr, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen,
- die Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
- die Entscheidung über Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu leiten.
(4) Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Wünsche sind zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben. Das gleiche gilt nicht für Wahlen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Ein nicht anwesendes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen.
Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Stimmen übertragen bekommen.
Ein nicht anwesendes Mitglied kann sich bis zum Beginn der Versammlung schriftlich äußern und damit an einer Abstimmung teilnehmen sowie seine Bereitschaft zur Kandidatur für ein Amt erklären.
(7) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen.
(8) Wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, muss der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung einladen.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 6 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Bis zu acht Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung direkt gewählt. Ein Vertreter des Trägers des Hospizdienstes Ettlingen (Diakonisches Werk im Landkreis Karlsruhe) ist geborenes Vorstandsmitglied.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die geborenen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren berufen.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
(3) Die Vorstandsmitglieder wählen, welche Ämter jeder von ihnen innehaben soll.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand führt verantwortlich die laufenden Geschäfte. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich mit Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf drei Tage verkürzt werden oder es kann in Übereinstimmung eine Zustimmung auf schriftlichem Wege erfolgen.
(8) Der Verlauf der Vorstandssitzung und die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Die Bestellung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist durch die Mitgliederversammlung widerrufbar. Die Widerrufung ist möglich bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Der Antrag auf Absetzung des Vorstandes muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen. Es gilt in diesem Fall die Entscheidung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Kuratorium
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Organe des Fördervereins kann ein Kuratorium aus erfahrenen Persönlichkeiten gebildet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand eingesetzt.
(2) Bei Bestehen eines Kuratoriums ist dieses mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuladen
(3) Weitere Gremien, wie Arbeitskreise und Ausschüsse, können vom Vorstand „ad hoc“ für bestimmte Aufgaben einberufen werden. In diesen Gremien können auch fachkundige Bürgerinnen und Bürger mitarbeiten, die nicht Vereinsmitglieder sind.
§ 8 Änderungen der Satzung
(1) Diese Satzung kann geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Der Wortlaut der vorgesehenen Satzungsänderungen muss den Mitgliedern in der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(3) Kommt in der Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist innerhalb eines Monats mit Angabe der betreffenden Tagesordnungspunkte eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
(4) Jede Änderung der Satzung wird vom Vorstand – zusammen mit dem Wortlaut der Änderung und dem Protokoll des Mitgliederbeschlusses – beim Amtsgericht zur Eintragung angemeldet.
(5) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandsitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister erfolgen kann.
§ 9 Haftung des Vereins
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter des Vereins durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder, seine Auflösung beschließt. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit der Frist von einem Monat schriftlich eingeladen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an den „Hospizdienst Ettlingen″, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand der Satzung: 31.12.2017
Gezeichnet
Prof. Dr. Dieter Daub, Vorsitzender
Claudia Heid, 2. stellvertretende Vorsitzende